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Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Biopatents, wie sie von Biopatents zur Verfügung gestellt werden.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Version 2018
Bei der Unterbreitung von Angeboten und der Ausführung von Aufträgen sowie bei der Beauftragung und Überwachung von Sachverständigen, die von Biopatents IP Consultancy im Namen des Auftraggebers beauftragt wurden, verwendet Biopatents IP Consultancy die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei der Handelskammer hinterlegt sind, wo Biopatents IP Consultancy unter der Nummer 70032718 eingetragen ist.
Art. 1. Allgemeine Information
1. Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Patentanwalt von Biopatents IP Consultancy (nachstehend "Biopatents" genannt) und seinen Mitarbeitern einerseits und jeder (juristischen) Person, die Biopatents mit der Durchführung von Tätigkeiten beauftragt, andererseits (nachstehend "Mandant" genannt). Diese allgemeinen Bedingungen gelten auch für Sachverständige, die von Biopatents im Auftrag des Auftraggebers eingeschaltet werden, wenn Biopatents dies für die Ausführung des Auftrags für erforderlich hält. Die vom Niederländischen Institut der Patentanwälte aufgestellten Verhaltensregeln für Patentanwälte sind Teil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die Definition von Biopatents
Biopatents umfasst den Bevollmächtigten sowie gegebenenfalls den/die Angestellten des Bevollmächtigten.
3. Nichtanwendbarkeit der Bedingungen des Kunden
Die Anwendbarkeit der vom Kunden verwendeten Bedingungen oder Bestimmungen, gleich welcher Art, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 2. Die Vereinbarung
1. Abschluss der Vereinbarung
Der Vereinbahrung zwischen dem Auftraggeber und Biopatents kommt in dem Moment zustande, in dem der Auftraggeber schriftlich oder mündlich den Wunsch äußert, die Dienste von Biopatents in Anspruch zu nehmen, und Biopatents den entsprechenden Auftrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 annimmt.
2. Exekutivmaßnahmen und Vereinbarungen
Alle Vereinbarungen und/oder Handlungen, die aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung getroffen werden, gelten als Ausführung der Vereinbarung.
Art. 3. Informationen vom Auftraggeber
1. Vertrauliche Behandlung der bereitgestellten Informationen
Biopatents behandelt alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen streng vertraulich. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder geworden sind, ohne dass dies auf eine Handlung oder Unterlassung von Biopatents zurückzuführen ist; (b) Biopatents bereits vor dem Zeitpunkt bekannt waren, zu dem sie die betreffenden Informationen vom Kunden erhalten hat; oder (c) von einem Dritten erhalten wurden, der das Recht hatte, die betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
2. An Dritte weitergegebene Informationen
Biopatents verpflichtet die Sachverständigen, die von Biopatents mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt werden, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit wie sich selbst. Biopatents haftet jedoch nicht für einen Verstoß gegen die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen, wenn es nachweist, dass es diesen Verstoß vernünftigerweise nicht hätte verhindern können.
Art. 4. Ausführung des Auftrags
1. Ausführung der Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen
Biopatents garantiert, dass sie die vereinbarten Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der berufsüblichen Verhaltensregeln ausführt. Biopatents übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten und übernimmt in dieser Hinsicht keine Haftung. Die Angabe von unrichtigen und/oder unvollständigen Daten durch den Auftraggeber, auch wenn sie in gutem Glauben erfolgt, gibt Biopatents das Recht, den Vertrag aufzulösen.
2. Ausschluss/Beschränkung der Haftung
Der Kunde erkennt an, dass die Tätigkeit von Biopatents einen beratenden Charakter hat. Im Zusammenhang mit der genannten Art der Tätigkeit von Biopatents und den subjektiven Bewertungsaspekten, die immer eine Rolle spielen, schließt Biopatents jegliche Haftung für Schäden aus, die sich aus oder im Zusammenhang mit den Tätigkeiten ergeben. Biopatents haftet nur, wenn der betreffende Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Biopatents verursacht wurde.
3. Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit der Police
Sollte Biopatents trotz der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in irgendeinem Fall, gegen wen auch immer und aus welchem Grund auch immer, haftbar gemacht werden, so ist diese Haftung von Biopatents in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, der im Rahmen der von Biopatents abgeschlossenen Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung ausgezahlt wird, für die Höchstbeträge von 1.000.000 € bzw. 2.500.000 € pro Schadensfall gelten.
4. Einsatz von Experten
Der Auftraggeber erteilt Biopatents die Erlaubnis, wenn Biopatents dies für eine ordnungsgemäße Ausführung des erteilten Auftrags für nützlich oder notwendig erachtet, Sachverständige zu dessen Ausführung hinzuzuziehen; die Kosten dieser Sachverständigen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Keine Haftung für durch Dritte verursachte Schäden
In allen Fällen, in denen Biopatents von Dritten wie dem Niederländischen Patentamt oder dem Europäischen Patentamt als Erteilungsstelle abhängig ist oder die genannten Experten wie Rechtsanwälte oder ausländische Patentanwälte beauftragt hat, ist jede Haftung von Biopatents für Schäden, die sich aus einer Handlung oder Unterlassung eines solchen Dritten ergeben oder damit zusammenhängen, ausgeschlossen. In solchen Fällen muss der Kunde diesen Dritten direkt haftbar machen.
6. Keine Haftung für Schäden, die durch falsche Quellen entstehen
Besteht die Tätigkeit von Biopatents im Auftrag des Auftraggebers (teilweise) in der Recherche in Literatur, Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- oder Sortenregistern und Datenbanken, so übernimmt Biopatents keine Haftung für Schäden und/oder Kosten des Auftraggebers und Dritter, die sich direkt oder indirekt aus der Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit der von Biopatents herangezogenen Quellen ergeben. Insbesondere bei der Meldung von Suchergebnissen wird die Tätigkeit von Biopatents als beratend angesehen, und Biopatents kann nicht für die vollständige Aufzählung der bereitgestellten Daten garantieren (siehe Absatz 2 dieses Artikels).
7. Die Beweislast
Die Beweislast in Bezug auf eine angebliche Haftung von Biopatents liegt beim Kunden, der diese Beweislast anerkennt.
Art. 5. Honorar
1. Tarife
Das Honorar für die von Biopatents erbrachten Leistungen ist nicht vom Ergebnis des erteilten Auftrags abhängig und richtet sich nach folgenden Sätzen
(a) den von Biopatents festgelegten Stundensatz des Patentanwalts und gegebenenfalls des betreffenden Mitarbeiters für die vereinbarten Tätigkeiten;
b) staatliche Tarife für Kosten der Anmeldung, Aufrechterhaltung und Erteilung von Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- oder Sortenschutzrechten, Eintragungen und sonstige Eintragungen in Patent-, Marken-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzregistern sowie Gebühren eingeschalteter Dritter, wie z.B. ausländischer Patentanwälte, Rechtsanwälte oder Korrespondenten, für die im Übrigen ein Zuschlag von 10 % erhoben wird, wenn die Kosten von Biopatents bezahlt werden, bevor sie an den Auftraggeber weitergegeben werden
(c) Reise- und Unterbringungskosten, für die ein Aufschlag von 10 % erhoben wird, wenn die Kosten von Biopatents bezahlt werden, bevor sie an den Kunden weitergegeben werden. Bei Reisen mit dem Kraftfahrzeug wird ein Kilometergeld von 0,30 € pro Kilometer gezahlt.
d) gegebenenfalls andere feste Tarife, wie sie in der aktuellen Tarifliste von Biopatents aufgeführt sind, die auf Anfrage zugesandt wird.
2. Kostenvoranschläge
Die Kostenvoranschläge, die Biopatents dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, haben rein indikativen Charakter und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Preisvereinbarungen zu den Sätzen nach Abs. 1a) sind möglich, sofern Biopatents diese dem Auftraggeber vor oder bei Beginn der auftragsbezogenen Tätigkeiten bestätigt hat. Werden während der Ausführung des Auftrags staatliche Tarife geändert, so ist Biopatents berechtigt, diese an den Auftraggeber weiterzugeben.
Art. 6.Die Zahlung
1. Vorschuss-, Zwischen- und Schlussrechnungen
Biopatents stellt dem Auftraggeber die von ihr zu erbringenden Leistungen und die ihr entstandenen Kosten auf der Grundlage von Rechnungen in Rechnung, darunter Vorschuss-, Zwischen- und/oder Schlussrechnungen, wobei es im alleinigen Ermessen von Biopatents liegt, ob Vorschuss- und Zwischenrechnungen gestellt werden.
Der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannte Zuschlag wird nicht erhoben, wenn eine Vorschussrechnung für diese Kosten bezahlt wurde, bevor die betreffenden Kosten entstanden sind. Für die Zahlung der Konservierungsgebühren durch Biopatents wird in der Regel eine Vorschussrechnung über die entsprechenden Kosten gestellt.
2. Fristen für die (Rück-)Zahlung
Die Rechnungen sind so schnell wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Versanddatum an Biopatents zu zahlen. Je nach Dringlichkeit der Arbeiten kann eine kürzere Frist für Vorschussrechnungen festgelegt werden.
Überzahlungen oder Rückerstattungen an Biopatents von mehr als 25 € werden dem Auftraggeber so schnell wie möglich zurückerstattet, unter Abzug aller ausstehenden Kosten und unbezahlten Rechnungen. Für die Rückerstattung wird ein Satz von 5 % des betreffenden Betrags erhoben, mindestens jedoch 25 €.
3. Aufnahme der Tätigkeit nach Zahlung eines Vorschusses
Hat Biopatents eine Vorschussrechnung gestellt, so gilt die Bestellung des Auftraggebers erst dann als endgültiger Auftrag, wenn die Vorschussrechnung bezahlt ist. Biopatents nimmt in diesem Fall seine Tätigkeit auf, nachdem die Vorauszahlung geleistet und bei Biopatents eingegangen ist.
4. Gesonderter Anspruch
Jede Rechnung von Biopatents gilt als gesonderte Forderung von Biopatents gegenüber dem Kunden.
5. Zahlungspflichtig
Sollen Rechnungen auf Wunsch des Auftraggebers an eine andere (juristische) Person versandt werden, so geht Biopatents davon aus, dass diese Person hierzu ihr Einverständnis gegeben hat. Sollte dies nicht der Fall sein oder sollte die Zahlung durch diese Person nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgen, bleibt der Auftraggeber zur Zahlung verpflichtet. Sowohl der Auftraggeber als auch die betreffende andere Person können von Biopatents zur Zahlung aufgefordert werden; für beide gilt Artikel 6 Absatz 2.
6. Bezahlung der von Biopatents beauftragten Sachverständigen
Biopatents behält sich das Recht vor, Rechnungen der von Biopatents beauftragten Sachverständigen erst dann zu begleichen, wenn die entsprechenden Kosten dem Auftraggeber gemäß Artikel 1 Buchstabe b) in Rechnung gestellt und von diesem bezahlt wurden. Die Weiterberechnung erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der entsprechenden Rechnungen.
Art. 7. Folgen des Zahlungsverzugs
1. Kunde mit Zahlungsverzug in Verzug
Wenn eine Rechnung nicht innerhalb der in Artikel 6 genannten Frist bezahlt wird, ist der Auftraggeber und/oder der Rechnungsempfänger (nachstehend Auftraggeber genannt) von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer weiteren Aufforderung oder Mahnung bedarf.
2. Verzugszinsen und (außer-)gerichtliche Kosten
In diesem Fall schuldet der Käufer Biopatents Verzugszinsen auf die offene(n) Forderung(en) in Höhe von 1,5 % pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt. Im Falle einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Eintreibung schuldet der Erwerber neben der Zahlung der Hauptforderung und der Zinsen alle außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 15 % des geschuldeten Betrags einschließlich Zinsen.
3. Beendigung der Arbeit
Befindet sich der Auftraggeber in Verzug, ist Biopatents berechtigt, die Tätigkeit für den Auftraggeber sofort einzustellen, ohne dass dadurch eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber entsteht.
4. Recht auf Zurückbehaltung
Wenn der Auftraggeber eine Rechnung nicht rechtzeitig begleicht, kann Biopatents in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen ausüben, die Biopatents im Rahmen der Arbeiten tatsächlich in ihrem Besitz hat oder die sie vom Auftraggeber erhalten hat, darunter in jedem Fall die vollständigen Akten, einschließlich aller Ratschläge, Berichte, Erklärungen und dergleichen, die Biopatents im Zusammenhang mit den Arbeiten erstellt hat oder hat erstellen lassen, ungeachtet der Datenträger, auf denen sie gespeichert sind.
5. Erlöschen von gewerblichen/geistigen Eigentumsrechten
Der Kunde sollte zur Kenntnis nehmen, dass das Versäumnis von Biopatents, seine Tätigkeiten gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 7 Absatz 3 aufzunehmen oder einzustellen, zum Erlöschen von geistigen oder gewerblichen Eigentumsrechten führen kann oder wird, für die der Kunde allein verantwortlich und haftbar ist.
6. Übertragung von gewerblichen Schutzrechten
Wenn der Kunde in einem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Fall den von ihm an Biopatents geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig, d.h. innerhalb der von Biopatents gesetzten Frist, bezahlt, hat Biopatents das Recht, als letztes Mittel die Übertragung der gewerblichen Schutzrechte des Kunden, an denen Biopatents Arbeiten ausgeführt hat, zu verlangen. Der Kunde erklärt sich mit dieser Übertragung einverstanden und verpflichtet sich, soweit erforderlich, zu einer umfassenden Mitwirkung bei der Durchführung dieser Übertragung.
7. Folgen des Zahlungsverzugs
Wenn eine oder mehrere Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt werden (siehe Artikel 6 Punkt 2), kann Biopatents später nicht für die in diesen Rechnungen in Rechnung gestellten Tätigkeiten (und deren Folgen) haftbar gemacht werden.
8. Erstattungsfähigkeit von sonstigen Forderungen
Die Nichtbezahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag hat auch das sofortige Erlöschen aller anderen möglichen Forderungen gegenüber dem Kunden zur Folge.
9. Zahlung ohne Skonto oder Aufrechnung
Die Begleichung einer von Biopatents übermittelten Rechnung muss immer ohne Skonto oder Verrechnung erfolgen. Streitigkeiten, gleich welcher Art, geben dem Auftraggeber niemals das Recht, die Zahlung einer Rechnung zu verweigern oder auszusetzen, es sei denn, die Forderung ist rechtzeitig bei Biopatents eingegangen.
Art. 8. Reklamationen
Reklamationen über Mängel bei der Ausführung der Tätigkeiten durch Biopatents müssen innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Kunde die Mängel vernünftigerweise hätte feststellen können, schriftlich bei Biopatents eingehen. Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Versand der Rechnung schriftlich bei Biopatents eingehen. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen kann der Auftraggeber keine Ansprüche mehr gegen Biopatents geltend machen.
Art. 9. Höhere Gewalt
1. Definition von höherer Gewalt
Biopatents übt seine Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen und mit der von einem Patentanwalt zu erwartenden Sorgfalt aus. Entsteht dem Kunden trotz aller Sorgfalt ein Schaden, so liegt höhere Gewalt vor. In diesem Artikel wird unter höherer Gewalt auch Folgendes verstanden: das Fehlen ausreichender Informationen seitens des Kunden oder die Erteilung falscher Informationen durch den Kunden oder das Fehlen einer ausreichenden Zusammenarbeit durch den Kunden.
2. Konsequenz
Im Falle höherer Gewalt hat Biopatents das Recht, ohne gerichtliche Intervention entweder die Ausführung des Vertrages auszusetzen, solange der Umstand, der zu höherer Gewalt führt, andauert, oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, ohne in beiden Fällen gegenüber dem Kunden in irgendeiner Weise haftbar zu sein.
3. Anspruch auf Zahlung
Biopatents hat in jedem Fall Anspruch auf Bezahlung der Arbeiten, die in Ausübung des betreffenden Vertrages vor Eintritt des Umstandes, der die höhere Gewalt verursacht hat, ausgeführt wurden.
Art. 10. Auflösung der Vereinbarung
Wenn der Erwerber eine Verpflichtung, die sich aus dem mit Biopatents geschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig erfüllt, sowie im Falle des Konkurses, der Zahlungseinstellung, der Stilllegung oder der Liquidation seines Unternehmens, ist der Kunde von Rechts wegen in Verzug und hat Biopatents das Recht, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten den oder die zwischen Biopatents und dem Kunden geschlossenen Vertrag/Verträge aufzulösen, soweit dieser Vertrag/diese Verträge noch nicht erfüllt wurde(n), und vom Kunden die Bezahlung der bereits geleisteten Arbeiten sowie der infolge des Verzugs des Kunden entstandenen Kosten, Verluste und Zinsen zu verlangen.
Art. 11. Anwendbares Recht
Auf alle zwischen Biopatents und dem Auftraggeber sowie zwischen Biopatents und den von Biopatents im Auftrag des Auftraggebers beauftragten Sachverständigen geschlossenen Verträge und auf alle für den Auftraggeber und für die von Biopatents im Auftrag des Auftraggebers beauftragten Sachverständigen vorgenommenen Handlungen findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Der Auftraggeber erkennt an, dass die charakteristische Ausführung der von Biopatents ausgeführten Tätigkeiten in den Niederlanden stattfindet, auch wenn diese Tätigkeiten teilweise anderswo ausgeführt werden. Alle Vereinbarungen und/oder Handlungen gelten als in den Niederlanden geschlossen bzw. vorgenommen. Für alle Streitigkeiten zwischen Biopatents und dem Auftraggeber sowie zwischen Biopatents und den Sachverständigen ist ausschließlich das zuständige Gericht in Den Haag zuständig.
Biopatents
Dagpauwooglaan 1
5691 NW Son
Die Niederlande
M: +31(0)621808142
E: info@biopatents.nl
I: www.biopatents.nl
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